Die Wasserrahmenrichtlinie

Am 22. Dezember 2000 trat die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Schaffung des Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) in Kraft. Losgelöst von allen politischen Grenzen und ausschließlich orientiert an den Einzugsgebieten der Gewässer ist die Wasserrahmenrichtlinie seitdem Grundlage der Gewässerbewirtschaftung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Doch nicht nur in organisatorischer Hinsicht wurde mit der Richtlinie Neuland betreten. Mit der fristgebundenen rechtsverbindlichen Forderung nach Schaffung eines guten ökologischen Zustandes für die Gewässer wurden Prinzipien eingeführt, die einen Wertewandel in der Wasserwirtschaft dokumentierten.

Dieser vollzog sich selbstverständlich nicht abrupt, da insbesondere die Wasser- und Bodenverbände den gesellschaftlichen, gesetzlichen und ihren eigenen satzungsrechtlichen Anforderungen nach einer Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange bei der Aufgabenbewältigung seit geraumer Zeit Rechnung getragen hatten.

Neu war hingegen die verbindliche und auch hier fristgebundene Forderung der Wasserrahmenrichtlinie, diese neuen ökologischen Ansätze und ihren herausgehobenen Stellenwert gesetzlich festzuschreiben. Dieser Forderung sind der Bund mit der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und das Land Schleswig-Holstein mit der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) zwischenzeitlich nachgekommen.